Der Marktwert – oder auch der gemeine Wert – ist der Wert, der einer Bewertung im Normalfall zugrunde liegt.

Die Definition lt. § 10 BewG:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Der Marktwert liegt erfahrungsgemäß zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Händlerverkaufspries (=Wiederbeschaffungswert).